Verfahrenskostenhilfe
Für das Aufhebungsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht oder nur in monatlichen Raten erbringen können.
Diese staatliche Hilfe kommt in Betracht, wenn Ihnen nach Abzug der laufenden Kosten ein Betrag von zur Zeit (Stand 01.01.2019) 491,- EUR zzgl. 223,- EUR bei Erwerbstätigkeit verbleibt. Wenn Ihnen monatlich mehr zur Verfügung steht, kann die Verfahrenskostenhilfe ratenweise gewährt werden.
Im Falle der ratenfreie Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entstehen Ihnen für das Verfahren keinerlei Kosten. Sollte sich jedoch Ihr Einkommen innerhalb von vier Jahren nach der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wesentlich verbessert haben, kann das Gericht eine Nachzahlung anordnen.
Für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe muss eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben werden.
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe
Sollten Sie Fragen zum Ausfüllen der Formulare haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.
Dem ausgefüllten Formular müssen folgende Belege beigefügt werden:
- Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, reicht eine Kopie Ihres aktuellen Bescheides aus.
- Andernfalls sind Kopien der aktuellen Einkommensbelege und Belege über die weiteren Angaben erforderlich, im Regelfall reichen Kopien der entsprechenden Kontoauszüge jedoch aus.
Die Kosten für das Aufhebungsverfahren können auch im Wege des so genannten Prozesskostenvorschusses von dem/der einkommensstarken LebenspartnerIn beansprucht werden. Sollte dies für Sie in Frage kommen, sprechen Sie uns bitte an. Von einigen Gerichten werden die LebenspartnerInnen vor Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses verwiesen.