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Kosten

Die Rechtsanwaltsgebühren sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Bei Durchführung des Aufhebungsverfahrens durch uns zahlen Sie immer nur die gesetzlich vorgesehenen Mindestgebühren.

Im Internet finden sich Anbieter, die eine Kostenreduzierung durch Reduzierung des Gegenstandswertes bei einvernehmlicher Aufhebung der Lebensparnterschaften anpreisen. Eine solche Reduzierung des Gegenstandswertes wird von den Gerichten jedoch nicht mehr akzeptiert.

Die von uns in Rechnung gestellten Gebühren können von anderen Kanzleien nicht unterboten werden.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nettoeinkommen beider LebenspartnerInnen.

Gerne erstellen wir einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Kosten.

Bitte füllen Sie hierfür nachstehendes Formular aus. Sämtliche Angaben werden streng vertraulich behandelt.

Bei geringen Einkommensverhältnissen besteht auch die Möglichkeit, für die entstehenden Gebühren als staatliche Hilfe Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Aufhebungsverfahren kann hierdurch gänzlich kostenfrei für Sie bleiben.

Wir haben die entsprechenden Formulare und Informationen hierzu vorliegen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn dies für Sie in Frage kommt.

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